§ 1 Abs 1 StVO 1960
Eine Verkehrsfläche („Manipulationsfläche“) vor Lagerräumen eines Speditionsunternehmens, deren Befahren für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet ist („Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten“), ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr.