§ 45 StVO
Die Frage, wann ein erhebliches persönliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO vorliegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Ein solches Interesse kann auch dadurch begründet werden, dass eine schwere Erkrankung des Kindes des Antragstellers vorliegt und dieses vom Antragsteller betreut wird.