§ 16 Stmk WaldschutzG
Ist der eingetretene Wertverlust von bei der Waldbrandbekämpfung eingesetzten Einrichtungen oder Geräten bereits ausgeglichen (insbesondere durch die Leistung eines hiezu schuldrechtlich verpflichteten Dritten, zB einer Versicherung), liegen keine ersatzfähigen „Kosten“ iSd § 16 Abs 1 Z 2 leg cit mehr vor.