§ 49 Abs 1 ÄrzteG
I. Die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch einen Arzt stellt für sich allein keine Verletzung der ärztlichen Pflichten des § 49 Abs 1 ÄrzteG dar.
II. Den Bestimmungen des AMG kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden.