§ 101 WRG, § 3 VwGVG
I. § 101 Abs 5 WRG stellt eine von § 3 VwGVG abweichende Regelung dar.
II. Erstreckt sich ein Wasserbau ausschließlich auf Flächen der Bundesländer OÖ und NÖ, bestimmt sich die Zuständigkeit des VwG nach § 101 Abs 5 WRG und nicht nach der Zweifelsregel des § 3 Abs 3 VwGVG.