§ 1 MeldeG 1991
I. Der Begriff des „Beherbergungsbetriebes“ in § 1 Abs 3 MeldeG ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in § 111 Abs 1 Z 1 GewO. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG jedenfalls erfüllt.