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Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, Nachweis des Studienerfolges.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6228Jus-Extra VwGH-A 2017, 8 Heft 371 v. 1.3.2017

§ 64 NAG

I. Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen bzw die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit, die in einem Sammelzeugnis der Universität aufscheint, kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolgs von Bedeutung sein.

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