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Ruhendmeldung der Berufsberechtigung, kein Hindernis für Widerruf der Bestellung.

3. VwGH – Administrativrecht36 WirtschaftstreuhänderSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6225Jus-Extra VwGH-A 2017, 7 Heft 371 v. 1.3.2017

§ 97 WTBG 1999, § 104 WTBG 1999, § 106 WTBG 1999

I. Durch die Ruhendmeldung der Befugnis gem § 97 WTBG wird ein Widerruf der öffentlichen Bestellung gem § 104 WTBG nicht obsolet.

II. Die Durchführung eines Suspendierungsverfahrens stellt keine Voraussetzung für den Widerruf gem § 104 WTBG dar.

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