§ 97 WTBG 1999, § 104 WTBG 1999, § 106 WTBG 1999
I. Durch die Ruhendmeldung der Befugnis gem § 97 WTBG wird ein Widerruf der öffentlichen Bestellung gem § 104 WTBG nicht obsolet.
II. Die Durchführung eines Suspendierungsverfahrens stellt keine Voraussetzung für den Widerruf gem § 104 WTBG dar.