§ 28 VwGVG, § 11 AVG
Hegt das VwG begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, so hat es die Frage der Prozessfähigkeit schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage selbstständig zu beurteilen und nicht den Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.