Art 131 Abs 2 B-VG
I. Da es sich bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten um Selbstverwaltungskörper handelt, fällt die Überprüfung von hoheitlichen Entscheidungen im Rahmen deren eigenen Wirkungsbereiches in die Zuständigkeit des jeweiligen LVwG.