§ 40 WEG, § 42 WEG
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, gemäß § 42 Abs 2 WEG im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG zu beantragen.