§ 32 WEG, § 94 GBG
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Die in einem Kaufvertrag erteilte Ermächtigung, über den Kaufgegenstand einen Wohnungseigentumsvertrag abzuschließen, enthält keine eindeutige Ermächtigung, dass die Vollmacht auch die Befugnis zur Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 32 Abs 2 WEG umfasst. Auf Grund eines solchen Kaufvertrages und des die abweichende Vereinbarungen enthaltenden Wohnungseigentumsvertrages kann daher die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nicht gemäß § 32 Abs 8 WEG ersichtlich gemacht werden.