§ 33 VwGVG
I. Entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 41 Abs 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).