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Wiedereinsetzung in Beschwerdefrist, Normen, Zuständigkeit.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6195Jus-Extra VwGH-A 2017, 1 Heft 369 v. 1.1.2017

§ 33 VwGVG

I. Entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 41 Abs 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).

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