§ 9 VwGVG
I. Das VwG hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird.
II. Ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet.