§ 51 NAG, § 54 NAG
Das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 5 NAG kommt nach einer Scheidung lediglich dann zu, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger gem § 51 Abs 1 Z 1 NAG ist bzw über ausreichende Existenzmittel und