§ 46 Abs 1 FPG 2005, § 7 Abs 1 BFA-VG
Das BVerwG ist für die Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richten. Als belangte Behörde ist zu diesem Beschwerdegegenstand aber nicht das BFA, sondern die örtlich zuständige Landespolizeidirektion – der die Modalitäten der Abschiebung zuzurechnen sind – am Verfahren zu beteiligen.