§ 53 Abs 1 Z 1 GSpG
I. § 53 Abs 1 GSpG ist keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines nach dieser Bestimmung rechtskräftig verfügten Beschlagnahmebescheides. Ermächtigt ein Gesetz die Behörde zu einer bestimmten Verfügung, so bedeutet das nicht, dass die Behörde durch dasselbe Gesetz ohne Weiteres zugleich auch zur Aufhebung derselben Verfügung ermächtigt wäre.