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Ausführungsort bei § 134 Abs 1 erster Satz BAO ist der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5088Jus-Extra OGH-St 2016, 17 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 134 Abs 1 BAO, § 33 Abs 1 FinStrG, § 36 Abs 3 StPO

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