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§ 5 Abs 2 und 3 VbVG ist auch Bemessung einer Verbandsgeldbuße anwendbar.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5087Jus-Extra OGH-St 2016, 17 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 23 Abs 2 FinStrG, § 28a Abs 1 FinStrG, § 5 VbVG

Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.

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