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Abfallwirtschaftsrecht, konzentriertes Genehmigungsverfahren, keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor der abfallwirtschaftsrechtlichen.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6188Jus-Extra VwGH-A 2016, 38 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 37 AWG 2002, § 38 AWG 2002

Seite 38


Solange die nach § 37 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung noch nicht vorliegt, also das abfallwirtschaftsrechtliche „Hauptverfahren“ des § 38 Abs 1 AWG 2002 noch nicht abgeschlossen ist, kann die in einer landesrechtlichen Materie gem § 38 Abs 1 AWG 2002 zu treffende Entscheidung noch nicht spruchreif sein.

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