§ 3 Abs 7a UVP-G 2000
I. § 3 Abs 7a UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 4/2016 räumt den Nachbarn das Recht ein, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVerwG zu erheben. Ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens oder eine Parteistellung in diesem Verfahren wurde den Nachbarn durch die Novelle BGBl I Nr 4/2016 hingegen nicht zuerkannt.