§ 37 AWG 2002, § 38 AWG 2002
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Solange die nach § 37 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung noch nicht vorliegt, also das abfallwirtschaftsrechtliche „Hauptverfahren“ des § 38 Abs 1 AWG 2002 noch nicht abgeschlossen ist, kann die in einer landesrechtlichen Materie gem § 38 Abs 1 AWG 2002 zu treffende Entscheidung noch nicht spruchreif sein.