§ 15 KlGG
Die nach § 15 Abs 1 KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.
OGH, 24.05.2016, 4 Ob 105/16v
§ 15 KlGG
Die nach § 15 Abs 1 KlGG erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers können auch mündlich oder schlüssig erteilt werden.
OGH, 24.05.2016, 4 Ob 105/16v