Art 131 B-VG, § 3 VwGVG
I. Eine Zuständigkeit des BVerwG besteht nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BM vorgesehen ist.
II. Das „Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“ gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art 102 Abs 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art 102 Abs 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem StWG nicht zu entnehmen. Es ist daher – und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an – davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen.