§ 50a DSG 2000
I. Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst, weil in der Regel zumindest eine Bestimmbarkeit gegeben ist. Keine personenbezogenen Daten liegen allerdings vor, wenn die technische Auflösung des Bildes eine Identifizierung nicht zulässt.