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Verfall von Vermögenswerten Haftungsbeteiligter.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5089Jus-Extra OGH-St 2016, 17 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 64 StPO, § 444 StPO

Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht.

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