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Die Befangenheit von Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten nicht geltend gemacht werden.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5090Jus-Extra OGH-St 2016, 17 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 282 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO

Seite 17


Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Z 1 noch unter jenem der §§ 281 Abs 1 Z 4 oder 345 Abs 1 Z 5 StPO erhoben werden. Die in § 282 Abs 2 StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 MRK gewährten Grundrechts dar.

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