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Mündliche Vollmachtserteilung vor dem VwG.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6158Jus-Extra VwGH-A 2016, 33 Heft 367 v. 1.9.2016

§ 17 VwGVG, § 10 AVG

Gemäß dem – zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren – § 10 Abs 1 AVG kann eine Vollmacht vor dem VwG auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen.

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