§ 17 VwGVG, § 10 AVG
Gemäß dem – zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren – § 10 Abs 1 AVG kann eine Vollmacht vor dem VwG auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen.