§ 194 IO
Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens besteht keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob Einleitungshindernisse vorlagen und ob der vorgelegte Zahlungsplan zulässig ist. Den Gläubigern steht es jedoch zu, ihre Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplans in der Prüfungstagsatzung zu erheben und substanziiert vorzubringen, dass und warum der angebotene Zahlungsplan gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.