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Verwaltungsstrafsachen, keine Zurückverweisung.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6160Jus-Extra VwGH-A 2016, 33 Heft 367 v. 1.9.2016

§ 50 VwGVG, § 7m AVRAG 1993

I. In „Verwaltungsstrafsachen“ iSd § 50 VwGVG ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil § 50 VwGVG für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

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