§ 50 VwGVG, § 7m AVRAG 1993
I. In „Verwaltungsstrafsachen“ iSd § 50 VwGVG ist für eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde schon deshalb kein Raum, weil § 50 VwGVG für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unbedingte Sachentscheidungspflicht des VwG normiert, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.