§ 38 BDG 1979
I. Das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten steht nach § 38 Abs 3 Z 2 BDG idF BGBl I Nr 35/2012 der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegen, wohl aber ist die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen.