§ 46 VwGG
I. Infolge der Befristung iSd § 46 Abs 3 VwGG kommt auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw deren Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht.
§ 46 VwGG
I. Infolge der Befristung iSd § 46 Abs 3 VwGG kommt auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw deren Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht.