§ 17 VwGVG, § 28 VwGVG, § 7 AVG, § 52 AVG, § 53 AVG
I. Der Kreis der Amtssachverständigen, der einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht, kann analog zu dem Kreis gesehen werden, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht.