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Wiedereinsetzung, kein Nachschießen von Gründen; Pflichten des Rechtsanwaltes.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6146Jus-Extra VwGH-A 2016, 29 Heft 366 v. 1.8.2016

§ 46 VwGG

I. Infolge der Befristung iSd § 46 Abs 3 VwGG kommt auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw deren Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht.

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