§ 47 AlVG, § 13 AVG
I. Die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) ist nicht unbefristet zulässig. Dieser Antrag ist nämlich mit der – auf die Mitteilung nach § 47 Abs 1 erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm