§ 2 WEG
Ein Wohnungseigentumsobjekt kann zur gemischten Nutzung als Wohnung und für Geschäftszweige gewidmet werden. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass das WEG in § 2 Abs 2 zwischen Wohnungen und „sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten“ unterscheidet, weil keinerlei Rechtsfolgen an diese Unterscheidung geknüpft sind. Insbesondere kann daraus keine gesetzliche Beschränkung für Widmungsvereinbarungen abgeleitet werden.