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Verkehrssicherungspflicht, Übertragung auf Dritte.

5. OGH – Zivilsachen20.07 SchadenersatzSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. HaraldJus-Extra OGH-Z 2016/6044Jus-Extra OGH-Z 2016, 34 Heft 366 v. 1.8.2016

§ 1295 ABGB, § 1315 ABGB

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person – sei es einen Gehilfen oder eine eigenverantwortlich handelnde Person – mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betraut. Dies bedeutet aber nicht, dass er von vornherein nicht haftet; er haftet vielmehr nach Maßgabe des § 1315 ABGB.

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