§ 1295 ABGB, § 1315 ABGB
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person – sei es einen Gehilfen oder eine eigenverantwortlich handelnde Person – mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betraut. Dies bedeutet aber nicht, dass er von vornherein nicht haftet; er haftet vielmehr nach Maßgabe des § 1315 ABGB.