§ 29 WRG 1959
I. Die Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen (somit nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen) Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der „Anrainer“. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen