§ 66 Stmk KAG 2012
I. Es ist für die Frage der Verpflichtung des Patienten zur Bezahlung der Sonderklassekosten nicht unerheblich, ob dieser der Aufnahme in die Sonderklasse „nur unter der Bedingung“ zugestimmt hat, dass für ihn der begünstigte Sonderklassetarif (für Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens) gelte.