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Auch §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und § 107b Abs 1 StGB konkurrieren echt.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5044Jus-Extra OGH-St 2016, 11 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 106 Abs 1 StGB, § 107b Abs 1 StGB

Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS-Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB sein.

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