§ 17 VwGVG, § 7 AVG, § 52 AVG, § 53 AVG
Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das VwG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Ihre Heranziehung ist aber auch nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig; die Unbefangenheit des Amtssachverständigen ist vielmehr jeweils gesondert zu prüfen.