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Aufenthaltskarte keine Bindung für AMS.

3. VwGH – Administrativrecht62 ArbeitsmarktverwaltungSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6136Jus-Extra VwGH-A 2016, 25 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 54 NAG

Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten; sie stellt bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Behörde hat darzutun, ob sie die Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht.

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