§ 54 NAG
Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten; sie stellt bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Behörde hat darzutun, ob sie die Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht.