§ 26a AlVG
I. Nach § 26a Abs 1 Z 3 AlVG muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Diese missbrauchsvermeidende Bedingung, die im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift