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Sozialhilfe, Kostenersatz, Lebensversicherung.

3. VwGH – Administrativrecht68 Sonstiges SozialrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6139Jus-Extra VwGH-A 2016, 26 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 38 NÖ SHG 2000

Der aktuelle Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG 2000 kann nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw umgangen werden.

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