§ 7 Abs 2 UVG idF BGBl I 2009/75
Das Kind kann anstelle des „Wieder-in-Geltung-Setzens“ auch einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse stellen, der zwar nicht die beim „Wieder-in-Geltung-Setzen“ vorgesehenen Erleichterungen bietet, aber die Möglichkeit schafft, erneut den vollen fünfjährigen Gewährungszeitraum auszuschöpfen.