§ 8 NÖ UIG 1988
Beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung eines Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, handelt es sich um Umweltinformationen iSd NÖ AuskunftspflichtG 1988.