§ 28 Abs 7 VwGVG
Eine maßgebliche Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 28 Abs 7 VwGVG ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen.
§ 28 Abs 7 VwGVG
Eine maßgebliche Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 28 Abs 7 VwGVG ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen.