§ 2 BGStG, § 2 Abs 2 BGStG
Beide Fallgruppen des § 2 Abs 2 BGStG, nämlich Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung zum einen und Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses zum anderen, setzen für die Anwendbarkeit des BGStG voraus, dass es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.